Das Feuerlöschwesen in Sudweyhe vor der Gründung
Auszug aus: SUDWEYHE – Ein Beitrag zur Geschichte eines Dorfes im Alten Amt Syke – von Heinrich Esdohr, Bassum.
„Wenn vor Einführung der Feuerspritze (etwa um 1800) ein Bauernhaus mit seinem Fachwerk und Strohdach brannte, das noch dazu im Herbst unter seinem Dache fast die gesamte Ernte barg, war jeder Löschversuch vergeblich, und es galt nur, das nackte Leben und darüber hinaus noch etwas persönliche Habe und das Vieh zu retten. In den für Feuersbrünsten erlassenen gesetzlichen Bestimmungen war man auch in erster Linie darauf bedacht, einen Brand zu verhüten. In einem Auszug aus den gemeinen Rechten und Landesverordnungen für den Landmann des Churfürstentums Braunschweig-Lüneburg, Zellingschen Teiles, und der Grafschaft Hoya von 1803 ist über Feuersbrünste und deren Verhütung folgendes gesagt:
- Bei entsprechender Feuersbrunst muß jeder männliche Einwohner mit Aexten, Mistgabeln und Feuereymern bei dem Feuer sich einfinden, und den Befehlen sowohl der Obrigkeit, als derjenigen, welche zur Aufsícht bestellt sind, gehorsam seyn, bey Strafe des Karreschiebens.
- Alle Zäune, Scheuren und Koven, wodurch das Feuer weiter gehen kann, müssen umgehauen und niedergerissen werden. Auch das im Brande stehende Gebäude soll dergestalt niedergerissen werden, daß die Eckständer umgehauen und mit Ketten angezogen werden, damit das Hauß mit dem vollen Dache einschießen kann
- Wer von den zum Feuerlöschen mitgebrachten Geräthschaften ein oder mehere Stücke entwendet, soll mit Karrenschieben bestraft werden.
- Wer bei entstandener Feuersbrunst überführt wird, daß durch sein Verschulden oder seine Nachlässigkeit das Feuer entstanden sey, soll nicht nur allen Schaden, soweit sein Vermögen reicht, ersetzen, sondern auch überdem mit unerbitterlicher Leibesstrafe belegt werden
- An allen des Feuers halben gefährlichen Orten, insonderheit aber in den Scheunen und Ställen, auf den Höfen, wo Torf, Heu, Stroh und dergleichen brennbare Sachen liegen, ist das Tabackrauchen bey 4 Rthlr. Strafe verboten, wovon dem Denuncianten die Hälfte zufällt.
Ist aber auch ein Unglück entstanden, so soll der Täter mit der Karre, oder dem Zuchthause bestraft werden. - In den Stuben und anderen Orten, wenn selbige nicht gleich feuergefährlich sind, soll gleichwohl nicht ohne Kapsel geraucht werden, bey Zwey Rthlr. Strafe, wovon der Denunciant die Hälfte erhält. Auch das Rauchen in und bey dem Bette ist bey nachdrücklicher Strafe verboten.
- Wer bey dem Anfahren, Auf- und Abladen des Torfs Taback raucht, soll mit 24stündigem Gefängnis bestraft werden und wer Torf in die Stadt bringt und bey dem Abladen des Torfs raucht, soll überdem des Kaufgeldes verlustigt seyn.
- Kein Dienstbote soll sich eines Topfkohlenfeuers mit oder ohne Deckel bedienen, bey 14tägiger Gefängnisstrafe bey Wasser und Brod, der Hauswirth aber, der sollches leidet, oder dessen Frau oder Kinder darüber betroffen werden, mit Gelde oder Gefängnis scharf bestraft werden.
- Ferner ist verboten, Flachs oder Hanf in Back- oder andere Oefen zu trocknen, oder bey Feuer und Licht, wenn gleich solches in einer Leuchte verschlossen ist, zu bearbeiten, und sollen sowohl diejenigen, welche solches gethan haben und überführt werden, als auch diejenigen, die solches nicht verhindert haben, wenn kein Schaden dadurch geschehen, mit Gefängnis bestraft und dem Denuncianten 18 mgr. zu bezahlen angehalten, wenn aber ein wirkliches Feuer dadurch entstanden, mit Karreschieben oder Zuchthaus bestraft werden.
- Auch das Dreschen bey einem Kreusel oder einer offenen Leuchte ist bey Fünf Rthlr. Strafe verboten, sondern es soll eine zugemachte und wohl verschloßene Leuchte dabey gebraucht und solche an einem unschädlichen Orte aufgehängt werden.
- Weil auch die Erfahrung gelehrt hat, daß die auf dem Ofen getrockneten Cichorien leicht sich entzünden, so sollen bey Zwey Rthlr. Strafe auf dem Ofen kein Cichorien getrocknet werden.
- Wer bey Verlöbnissen, Hochzeiten und anderen Gelagen, oder auf das Neujahr mit Feuergewehr schießt, oder auch nur Feuergewehr bey solchen Gelegenheiten bey sich trägt, soll nicht nur des Gewehrs verlustigt seyn und solche dem Denuncianten zufallen, sondern auch mit dreytägigem Gefängniß bestraft werden. Wenn die Obrigkeit dergleichen verbotene Schießen ungestraft hingehen läßt, so soll die Obrigkeit gestraft werden.
- Jeder antretende neue Hauswirth ist schuldig, einen ledernen Feuereymer anzuschaffen, welche mit den schon vorhandenen Feuergeräthschaften an einem sicheren Orth verwahret werden sollen.“
Die angeführten Vorschriften zeigen, dass der größere Teil auf die Verhütung eines Brandes gerichtet ist. War aber ein Feuer entstanden, dann kam es nur darauf an, dieses auf seinen Herd zu beschränken, indem das brennende Haus möglichst schnell mit Feuerhaken, Äxten und Ketten zum Einsturz gebracht wurde, um den Funkenflug zu verringern, der weitere Gebäude in der Nachbarschaft gefährdete.
Selbst die ersten Feuerspritzen mit ihrer geringen Wurfweite brachten noch keine wesentliche Hilfe, und mußten sich vornehmlich darauf beschränken, Nachbarhäuser gegen Funkenflug zu schützen.
In Sudweyhe wurde die erste Feuerspritze wahrscheinlich um 1804/05 angeschafft. Den Akten des Gemeindearchivs wird entnommen, das bei einer Verhandlung über Bauernschaftsangelegenheiten am 20. Dezember 1803 im Hause des Bauermeisters Fröhlke in Sudweyhe in Anwesenheit des Amtmanns Hinze in Syke auch der Vorschlag des Amtes betr. Anschaffung einer Feuerspritze und ihre Kostendeckung erörtert wurde. Die erste Spritze war noch eine einfache Druckspritze. Das Wasser wurde derselben noch durch die in jedem Hause vorhandenen ledernen Eimer zugeführt, indem man eine lange Eimerkette bis zum nächsten Wasserloch oder der für Brände angelegten „Notkuhlen“ bildete.
Rund 80 Jahre hat diese Spritze ihren Dienst tun müssen, bis verbesserte Spritzen erfunden wurden. Am 23.1.1884 beauftragte die Gemeinde den Spritzenfabrikanten G.F. Fiedler in Nienburg, die Sudweyher Feuerspritze mit einer Saugvorrichtung zu versehen, wodurch die Wasserzuführung durch Feuereimer überflüssig wurde. Diese Saugvorrichtung sollte eine Wurfweite von 17 Metern haben und 250 Liter Wasser in der Minute liefern. Das war schon eine wesentliche Verbesserung, aber immer noch primitiv im Vergleich zu den heutigen Löschgeräten.
Wegen der besonders gefährdeten Strohdachhäuser ging man mit der Zeit immer mehr dazu über, Neubauten mit massiven Mauern und Ziegeldach zu errichten. Das erste Haus dieser Bauart wird das 1843 errichtete Organisten- und Schulhaus sein. Alle übrigen Häuser im Dorfe hatten bis nach 1870 noch ein Strohdach.
Als auch in Sudweyhe am 7. August 1874 durch mit Zündhölzern spielende Kinder eine große Feuersbrunst verursacht wurde, wodurch die Bauernhäuser von drei Vollmeierhöfen und einer Halbmeierstelle sowie 12 Kötner- und Brinksitzerstellen vernichtet wurden, war dieses auch der Anfang vom Untergang der altvertrauten strohgedeckten Bauernhäuser in unserem Dorfe, denn alle nach diesem Brand wieder aufgebauten Häuser wurden mit massiven Mauern und Ziegeldach errichtet“
Wie H. Esdohr im vorstehenden Bericht schon erwähnt, gab es in früheren Jahren schon Feuerordnungen und in den Gemeinden zum Teil auch schon Spritzen. Das ist auch nochmals in einer letzten Verordnung des Königs von Hannover, Georg V., festgelegt, die vom 14.11.1865 datiert und wonach jede Gemeinde verpflichtet war, die zur Feuerlöschung erforderlichen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten. Jeder männliche Einwohner war danach auch zur Hilfeleistung bei Bränden im Gemeindebezirk verpflichtet, ausgenommen Personen unter 18 und über 60 Jahren, körperlich und geistig Unfähige sowie Ärzte, Geistliche und Personen, die durch öffentlichen Dienst behindert sind.
Die zur Bedienung der Spritzen und sonstigen Löschgeräte erforderliche Mannschaft war nach näherer, von der Obrigkeit zu erteilenden Anweisung von der Gemeinde auszuwählen. Die Dauer des Dienstes war in der Regel dreijährig und unentgeltlich zu versehen.
Auch in Sudweyhe hat sicherlich eine solche, von der Gemeinde dazu verpflichtete Mannschaft bestanden, denn im Jahre 1869 – so berichtet H. Esdohr gleichfalls im vorher erwähnten Beitrag – fasste die Gemeinde Sudweyhe den Beschluss, für die Spritzenleute Röcke und einen Hut zu liefern. Hierzu kaufte man von der Witwe Klocke, die sich vom Spinnen ernährte, 30 Ellen Dullakenzeug (starkes Leinenzeug). Die Anfertigung übernahm der Schneider J.H. Warneke.
Auch in Sudweyhe hat sicherlich eine solche, von der Gemeinde dazu verpflichtete Mannschaft bestanden, denn im Jahre 1869 – so berichtet H. Esdohr gleichfalls im vorher erwähnten Beitrag – fasste die Gemeinde Sudweyhe den Beschluss, für die Spritzenleute Röcke und einen Hut zu liefern. Hierzu kaufte man von der Witwe Klocke, die sich vom Spinnen ernährte, 30 Ellen Dullakenzeug (starkes Leinenzeug). Die Anfertigung übernahm der Schneider J.H. Warneke.